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Ein Mensch im Koma oder Wachkoma kann
weder über seine persönlichen
Angelegenheiten Entscheidungen
fällen noch kann er zu
Maßnahmen, wie einer Operation oder
eine Verlegung in eine andere
Einrichtung, Zustimmung oder Ablehnung
erteilen. Die
ausschließliche Entscheidungshoheit
obliegt dennoch nur ihm selbst, nur er
kann und soll im Sinne seines im
Grundgesetz verankerten
allgemeinen
Persönlichkeitsrechtes
(Art. 2 Absatz 1 GG) Entscheidungen
fällen, die seine Person betreffen.
Dieses grundsätzliche
Persönlichkeitsrecht gilt prinzipiell
uneingeschränkt
und unabhängig davon, ob der Mensch
vermutlich oder tatsächlich
dazu faktisch in der Lage ist, also auch
für Menschen im Koma oder
Wachkoma.
Von diesem Grundsatz gibt es nur zwei
Ausnahmen: Wenn ein
minderjähriges Kind betroffen
ist, obliegt das den Sorgeberechtigten,
also meistens den Eltern. Oder wenn eine
Vorsorgevollmacht vorliegt,
in der der Betroffene im
vorhinein selbst
jemanden mit der Aufgabe
beauftragt, für ihn zu sorgen, wenn
er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist
(dazu siehe §§ 164 ff. BGB). In
allen anderen Fällen, auch
z.B. im Falle von Ehepartnern, bedarf die
Übertragung dieser Kompetenz zwingend
eines gerichtlichen Prüfverfahrens
und eines Beschlusses, der
Einrichtung einer Betreuung (§§
1896 ff. BGB).
Die wichtigsten Merkmale einer
"rechtlichen Betreuung"?
Der Betroffene wird seit der Reform des
Vormundschaftsrecht im Jahr 1992 nicht
mehr „entmündigt“, sondern besitzt
weiterhin wesentliche persönliche
Rechte. Daher ist die Einrichtung einer
Betreuung nicht mehr ein solch gewaltiger
Einschnitt wie ehemals die Einsetzung
eines Vormunds. Die Betreuung ist zudem
keine allgemeine "Generalkompetenz"
für Belange aller Art, sondern
beschränkt sich auf spezifische,
gerichtlich festgelegte Betreuungsbereiche,
in denen aufgrund einer Behinderung oder
Krankheit Defizite bestehen. Es sind
dies insbesondere die Gesundheitssorge,
die Aufenthaltsbestimmung und die
Vermögenssorge. Diese Bereiche
müssen nicht alle von einer Person
wahrgenommen, sondern können auf
mehrere Schultern verteilt werden.
Ein Betreuer kann innerhalb der Bereiche,
für die die Betreuung eingerichtet
ist, weitestgehend selbstständig
entscheiden. Für besonders
gravierende Entscheidungen, etwa
riskante Operationen oder die
Auflösung der Wohnung des Betreuten,
muss die Zustimmung des zuständigen
Betreuungsgerichts
eingeholt werden.
Die Aufgabe des Betreuers wird nach
gesetzlicher Vorgabe vorrangig einem
Familienmitglied oder
Lebensgefährten des
Wachkoma - Betroffenen anvertraut,
auch einem besonders engen Freund oder
sonst einer Person, zu der ein enges
Vertrauensverhältnis besteht
(§ 1897 Absatz 5 BGB), damit
ernstlich im Interesse des Betroffenen
gehandelt wird. In einem solchen Fall
handelt es sich um eine ehrenamtliche
Betreuung.
Findet sich niemand für eine
ehrenamtliche Betreuung oder ist die
Sachlage besonders schwierig, wird das
Gericht eine hauptamtliche Betreuung
einrichten. Dabei handelt es sich um
Personen, die für den Bereich
besonders fachlich qualifiziert sind. Dazu
gehören Rechtsanwälte qua
Berufsausbildung oder andere
einschlägigen fachlichen Ausbildungen
wie z. B. Sozialarbeit mit Qualifikation
im Betreuungsrecht.
Besonderheiten bei der Betreuung von
Menschen im Wachkoma
Die rechtlichen Regelungen zur Betreuung
gelten für alle Menschen, die
aufgrund von Einschränkungen nicht
vollständig und selbstständig
für sich selbst sorgen können.
Insofern gibt es keine besonderen
Regelungen für Menschen im Wachkoma.
Für das tatsächliche,
alltägliche Handeln gibt es dennoch
einige Besonderheiten, die es für
Angehörige (gemeint im weitesten
Sinne, d.h. einschl. Lebenspartner oder
Freunde) nicht immer einfach machen, die
Aufgabe der ehrenamtlichen rechtlichen
Betreuung wahrzunehmen.
- Da ist zunächst ihre Position als
"Angehörige". Diese sind aus Sicht
mancher Einrichtung, ähnlich wie
der Betroffene selbst, tendentiell
"hilfebedürftig", insbesondere in
so extrem schwierigen Situationen wie
Wachkoma. Hinter dieser Wahrnehmung
tritt die Funktion eines
Angehörigen als rechtlicher
Betreuer zurück. Das macht es
zuweilen ausgesprochen schwierig, die
Kontroll- und Vertretungsfunktion
gegenüber der Einrichtung, die ein
Betreuer wahrzunehmen hat, auch
tatsächlich auszuüben.
- Dazu kommt die spezielle Situation von
Menschenen im Wachkoma. Mit ihnen kann
man nicht in der aus dem
gesellschaftlichen Alltag gewohnten
Weise kommunizieren. Sie fallen damit
als natürlicher Zeuge dafür
aus, dass man als Betreuer
tatsächlich dessen Willen vertritt
und nicht etwa eigene Vorstellungen
durchsetzen will. Bei
Meinungsverschiedenheiten kommt man
daher schnell in Bedrängnis und es
kann sich daraus ein handfester Konflikt
entwickeln.
Beide Punkte führen in nicht
seltenen Fällen dazu, dass sachliche
Meinungsverschiedenheiten in juristische
Auseinandersetzungen münden, sei es
von Angehörigen untereinander (siehe
den Fall Terry Schiavo) oder zwischen
Betreuer und Pflegeeinrichtung (oder
Therapeuten und Ärzten).
Wenn sich eine Situation, ein Konflikt,
zuspitzt, sollte man als betreuender
Angehöriger zu einem möglichst
frühen Zeitpunkt Unterstützung
durch Dritte hinzuziehen. In einem
frühen Stadium sind oft noch
konstruktive Lösungen zu finden, die in
einem späteren Stadium sehr viel
schwieriger oder gar nicht mehr realisierbar
sind. Der Bundesverband als
Selbsthilfeorganisation bietet dafür
mit seinen Regionalen Verbandsgruppen und in
der Bundesgeschäftsstelle in Amberg
verschiedene Möglichkeiten an. Wer eine
ehrenamtliche Betreuung wahrnimmt, kann auch
jederzeit unentgeltlich eine Beratung durch
Rechtspfleger des zuständigen
Betreuungsgerichtes in Anspruch nehmen.
Die Situation von Menschen nach Wachkoma
Glücklicherweise gelingt es
Betroffenen in vielen Fällen aus dem
Koma oder Wachkoma in das gewohnte Leben
zurück zu kehren, allerdings oft mit
mehr oder weniger gravierenden
Einschränkungen. Damit geht ein ganz
anderes Problem einher, nämlich: "Wie
werde ich eine eingerichtete Betreuung
wieder los?"
Auch dabei gibt es spezifische
Konfliktlagen. Betroffene selber wollen
möglichst schnell wieder
unabhängig und selbstständig
werden. Angehörige (oder auch
Berufsbetreuer) sehen die verbliebenen
Einschränkungen und sorgen sich um
die tatsächliche Fähigkeit, in
schwierigen Alltagssituationen auch
wirklich zurecht zu kommen. Werden die
Betroffenen etwa bei Kaufentscheidungen
oder finanziellen Angelegenheiten durch
smarte Geschäftemacher "über's
Ohr gehauen"? Sie sehen dann weiterhin
eine Betreuung für notwendig an.
Auch solche Situationen münden
leicht in schwierige
Abwägungsprozesse, ob oder in welchem
Umfang angesichts vorhandener
Einschränkungen eine
vollständige Übernahme aller
persönlichen Entscheidungen sinnvoll
ist.
Ausblick
Man findet im Internet eine große
Zahl einführender Informationen in
das Betreuungsrecht. Auf allgemeine Fragen
wird daher nur kurz eingegangen werden.
Stattdessen wird auf Quellen verwiesen,
die Fachleute als verläßlich
betrachten oder die anderen
Angehörigen geholfen haben.
Ausführlicher soll in weiteren Texten
zum Thema auf typische Konflikte in
Zusammenhang mit der Betreuung von
Menschen im Wachkoma eingegangen werden.
Es können hier nur rechtliche
Grundinformationen zur Verfügung
gestellt werden. Im Einzelfall sollte im
Zweifelsfall die fachliche Beratung eines
Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden.
Der Bundesverband als
Selbsthilfeorganisation von Betroffenen
bietet wir für Mitglieder eine
Beratung an, die im Konfliktfall eine
erste Orientierung ermöglicht.
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