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Betreuungsrecht

Menschen im Wachkoma sind in nahezu jeder Beziehung hilflos und bedürfen einer intensiven Unterstützung. Damit eine solche Unterstützung gegenüber Dritten rechtsverbindlich erfolgen kann, bedarf es im juristischen Sinne einer gerichtlich gesicherten Vollmacht, einer "rechtlichen Betreuung". Sie wird daher für jeden volljährigen Menschen im Wachkoma eingerichtet.

 
 

Ein Mensch im Koma oder Wachkoma kann weder über seine persönlichen Angelegenheiten Ent­schei­dungen fällen noch kann er zu Maßnahmen, wie einer Operation oder eine Ver­legung in eine andere Einrichtung, Zustimmung oder Ablehnung er­tei­len. Die ausschließliche Entscheidungshoheit obliegt dennoch nur ihm selbst, nur er kann und soll im Sinne seines im Grundgesetz verankerten all­ge­meinen Per­sön­lichkeitsrechtes (Art. 2 Absatz 1 GG) Entscheidungen fällen, die seine Person betreffen. Dieses grundsätzliche Persönlichkeitsrecht gilt prinzipiell un­ein­ge­schränkt und unabhängig davon, ob der Mensch vermutlich oder tat­säch­lich dazu faktisch in der Lage ist, also auch für Menschen im Koma oder Wach­koma.

Von diesem Grundsatz gibt es nur zwei Ausnahmen: Wenn ein min­derjähriges Kind betroffen ist, obliegt das den Sorgeberechtigten, also meistens den Eltern. Oder wenn eine Vor­sorge­voll­macht vorliegt, in der der Betroffene im vor­hin­ein selbst je­man­den mit der Aufgabe beauftragt, für ihn zu sorgen, wenn er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist (dazu siehe §§ 164 ff. BGB). In allen anderen Fällen, auch z.B. im Falle von Ehepartnern, bedarf die Übertragung dieser Kompetenz zwingend eines gerichtlichen Prüfverfahrens und eines Be­schlusses, der Einrichtung einer Betreuung (§§ 1896 ff. BGB).

Die wichtigsten Merkmale einer "rechtlichen Betreuung"?

Der Betroffene wird seit der Reform des Vormundschaftsrecht im Jahr 1992 nicht mehr „entmündigt“, sondern besitzt weiterhin wesentliche persönliche Rechte. Daher ist die Einrichtung einer Betreuung nicht mehr ein solch gewaltiger Einschnitt wie ehemals die Einsetzung eines Vormunds. Die Betreuung ist zudem keine allgemeine "Generalkompetenz" für Belange aller Art, sondern beschränkt sich auf spe­zifische, gerichtlich festgelegte Betreuungsbereiche, in denen aufgrund einer Behinderung oder Krankheit Defizite be­stehen. Es sind dies insbesondere die Gesundheitssorge, die Aufenthaltsbestimmung und die Vermögenssorge. Diese Bereiche müssen nicht alle von einer Person wahrgenommen, sondern können auf mehrere Schultern verteilt werden.

Ein Betreuer kann innerhalb der Bereiche, für die die Betreuung eingerichtet ist, weitestgehend selbstständig entscheiden. Für besonders gravierende Ent­scheidungen, etwa riskante Operationen oder die Auflösung der Wohnung des Betreuten, muss die Zustimmung des zuständigen Betreu­ungs­ge­richts eingeholt werden.

Die Aufgabe des Betreuers wird nach gesetzlicher Vor­gabe vorrangig einem Familien­mit­glied oder Lebens­ge­fährten des Wach­koma - Betroffenen anvertraut, auch einem besonders engen Freund oder sonst einer Per­son, zu der ein enges Ver­trauensverhältnis besteht (§ 1897 Absatz 5 BGB), da­mit ernstlich im Interesse des Betroffenen gehandelt wird. In einem solchen Fall handelt es sich um eine ehrenamtliche Betreuung.

Findet sich niemand für eine ehrenamtliche Betreuung oder ist die Sachlage besonders schwierig, wird das Gericht eine hauptamtliche Betreuung einrichten. Dabei handelt es sich um Personen, die für den Bereich besonders fachlich qualifiziert sind. Dazu gehören Rechtsanwälte qua Berufsausbildung oder andere einschlägigen fachlichen Ausbildungen wie z. B. Sozialarbeit mit Qualifikation im Betreuungsrecht.

Besonderheiten bei der Betreuung von Menschen im Wachkoma

Die rechtlichen Regelungen zur Betreuung gelten für alle Menschen, die aufgrund von Einschränkungen nicht vollständig und selbstständig für sich selbst sorgen können. Insofern gibt es keine besonderen Regelungen für Menschen im Wachkoma.

Für das tatsächliche, alltägliche Handeln gibt es dennoch einige Besonderheiten, die es für Angehörige (gemeint im weitesten Sinne, d.h. einschl. Lebenspartner oder Freunde) nicht immer einfach machen, die Aufgabe der ehrenamtlichen rechtlichen Betreuung wahrzunehmen.

  • Da ist zunächst ihre Position als "Angehörige". Diese sind aus Sicht mancher Einrichtung, ähnlich wie der Betroffene selbst, tendentiell "hilfebedürftig", insbesondere in so extrem schwierigen Situationen wie Wachkoma. Hinter dieser Wahrnehmung tritt die Funktion eines Angehörigen als rechtlicher Betreuer zurück. Das macht es zuweilen ausgesprochen schwierig, die Kontroll- und Vertretungsfunktion gegenüber der Einrichtung, die ein Betreuer wahrzunehmen hat, auch tatsächlich auszuüben.
     
  • Dazu kommt die spezielle Situation von Menschenen im Wachkoma. Mit ihnen kann man nicht in der aus dem gesellschaftlichen Alltag gewohnten Weise kommunizieren. Sie fallen damit als natürlicher Zeuge dafür aus, dass man als Betreuer tatsächlich dessen Willen vertritt und nicht etwa eigene Vorstellungen durchsetzen will. Bei Meinungsverschiedenheiten kommt man daher schnell in Bedrängnis und es kann sich daraus ein handfester Konflikt entwickeln.

Beide Punkte führen in nicht seltenen Fällen dazu, dass sachliche Meinungsverschiedenheiten in juristische Auseinandersetzungen münden, sei es von Angehörigen untereinander (siehe den Fall Terry Schiavo) oder zwischen Betreuer und Pflegeeinrichtung (oder Therapeuten und Ärzten).

Wenn sich eine Situation, ein Konflikt, zuspitzt, sollte man als betreuender Angehöriger zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Unterstützung durch Dritte hinzuziehen. In einem frühen Stadium sind oft noch konstruktive Lösungen zu finden, die in einem späteren Stadium sehr viel schwieriger oder gar nicht mehr realisierbar sind. Der Bundesverband als Selbsthilfeorganisation bietet dafür mit seinen Regionalen Verbandsgruppen und in der Bundesgeschäftsstelle in Amberg verschiedene Möglichkeiten an. Wer eine ehrenamtliche Betreuung wahrnimmt, kann auch jederzeit unentgeltlich eine Beratung durch Rechtspfleger des zuständigen Betreuungsgerichtes in Anspruch nehmen.

Die Situation von Menschen nach Wachkoma

Glücklicherweise gelingt es Betroffenen in vielen Fällen aus dem Koma oder Wachkoma in das gewohnte Leben zurück zu kehren, allerdings oft mit mehr oder weniger gravierenden Einschränkungen. Damit geht ein ganz anderes Problem einher, nämlich: "Wie werde ich eine eingerichtete Betreuung wieder los?"

Auch dabei gibt es spezifische Konfliktlagen. Betroffene selber wollen möglichst schnell wieder unabhängig und selbstständig werden. Angehörige (oder auch Berufsbetreuer) sehen die verbliebenen Einschränkungen und sorgen sich um die tatsächliche Fähigkeit, in schwierigen Alltagssituationen auch wirklich zurecht zu kommen. Werden die Betroffenen etwa bei Kaufentscheidungen oder finanziellen Angelegenheiten durch smarte Geschäftemacher "über's Ohr gehauen"? Sie sehen dann weiterhin eine Betreuung für notwendig an.

Auch solche Situationen münden leicht in schwierige Abwägungsprozesse, ob oder in welchem Umfang angesichts vorhandener Einschränkungen eine vollständige Übernahme aller persönlichen Entscheidungen sinnvoll ist.

Ausblick

Man findet im Internet eine große Zahl einführender Informationen in das Betreuungsrecht. Auf allgemeine Fragen wird daher nur kurz eingegangen werden. Stattdessen wird auf Quellen verwiesen, die Fachleute als verläßlich betrachten oder die anderen Angehörigen geholfen haben. Ausführlicher soll in weiteren Texten zum Thema auf typische Konflikte in Zusammenhang mit der Betreuung von Menschen im Wachkoma eingegangen werden. Es können hier nur rechtliche Grundinformationen zur Verfügung gestellt werden. Im Einzelfall sollte im Zweifelsfall die fachliche Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden.

Der Bundesverband als Selbsthilfeorganisation von Betroffenen bietet wir für Mitglieder eine Beratung an, die im Konfliktfall eine erste Orientierung ermöglicht.

 

 
 

Im Detail

 
  Der Betreuerwechsel, oder: Wer darf was?
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Der (mutmaßliche) Wille des Patienten - Das Gesetz zur Patientenverfügung
Das Patientenverfügungsgesetz verändert zugleich das gesamte Recht der medizinischen Behandlung nicht einwilligungsfähiger Patienten. Oliver Tolmein beschreibt die getroffenen Regelungen und deren Schwierigkeiten. Außerdem fasst er die rechtliche Situation zur Sterbehilfe in Deutschland zusammen.
 
 

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Doris Klein
Doris Klein

Doris Klein arbeitet als Berufsbetreu-erin und war gleichzeitig Angehörige eines Menschen im Wachkoma. Sie ist Mitglied im Vorstand und stellt unseren Mitgliedern ihre umfangrei-chen Erfahrungen gerne zur Verfügung.

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