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Start -> ... informieren -> Rechtliches -> Sozialrecht -> Eltern müssen ihre Kinder nicht verklagen - OVG NRW 16 A 1409/07
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Eltern müssen ihre Kinder nicht verklagen
OVG NRW 16 A 1409/07

Pflegeheimbewohner müssen ihre Kinder nicht auf Herausgabe von Geschenken verklagen, nur um selbst für ihre Wohnkosten aufkommen zu können.

 
 

Urteil zur Rechtswidrigkeit der Rücknahme einer Pflegewohngeldbewilligung, wenn ein (möglicher) Schenkungsrückforderunganspruch zum Schonvermögen gehört

Beschreibung

Gericht:
OVG Münster (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen), 16.Senat
Entscheidungsdatum:
14.10.2008
Aktenzeichen
16 A 1409/07
Verfahrensgang:
vorgehend VG Münster 5. Kammer, 20. März 2007, Az: 5 K 975/05
Entscheidungserhebliche Normen:
§ 12 Abs. 3 PflegeG NW 2003, § 528 BGB, § 45 SGB 10, § 90 Abs. 3 S. 1 SGB 12, § 91 SGB 12, § 93 SGB 12, § 94 SGB 12

Zusammenfassung

Das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine Heimbewohnerin ihre Tochter, der sie ein großes Geschenk gemacht hatte, nicht auf Rückgabe verklagen muss, bevor Pflegewohngeld aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird.

Die über 90-jährige Klägerin ist pflegebedürftig und wohnt seit Jahren in einem Pflegewohnheim im Kreis Borken. Ihre Tochter kümmert sich als Betreuerin um sie. Rund acht Jahre bevor ihre Mutter in das Pflegeheim umzog, erhielt die Tochter das elterliche Hausgrundstück in vorweggenommener Erbfolge geschenkt. Die Mutter sollte aber bis zu ihrem Tod in dem Haus wohnen bleiben können (lebenslanges Wohnrecht, im Grundbuch eingetragen). Als fest stand, dass die Mutter das Pflegeheim nicht mehr werde verlassen können, verzichtete sie auf das Wohnrecht, und die Tochter verkaufte das elterliche Hausgrundstück. Die Kosten des Aufenthalts im Pflegeheim sind so hoch, dass die Heimbewohnerin sie nicht vollständig begleichen kann. Der Kreis Borken weigerte sich jedoch, ihr Pflegewohngeld zu zahlen. Er verlangte von der Mutter, zuerst ihre Tochter auf Zahlung von rund 27.000 € zu verklagen. So viel sei das Wohnrecht wert gewesen, auf das sie zugunsten ihrer Tochter verzichtet habe. Dieser Verzicht sei ein Geschenk, das sie zunächst zurückfordern müsse. Die Tochter wandte allerdings ein, dass sie das Haus auf eigene Kosten umfangreich renoviert habe. Das Verwaltungsgericht gab der Heimbewohnerin Recht.

Dieses Urteil hat das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt.

Nach Auffassung des Gerichts muss ein pflegebedürftiger Heimbewohner einen Beschenkten nicht auf Rückgabe des Geschenks verklagen muss, wenn ihm eine Klage nicht zuzumuten ist. Eine unzumutbare Härte liege vor, wenn der Beschenkte dem Heimbewohner besonders nahe steht. Der Bewohner eines Pflegewohnheims habe in aller Regel nur noch wenige soziale Kontakte außerhalb des Heims. Besuch erhält er meist nur von seinen Angehörigen oder von engen Freunden. Nicht selten mache er ihnen – auch größere – Geschenke. Müsste er sie verklagen, um das Geschenk zurückzuerhalten und es zur Bezahlung der Heimkosten einzusetzen, bestünde die Gefahr, dass der Heimbewohner und der Beschenkte sich entzweien. Unter der Vereinsamung hätte vor allem der Pflegebedürftige zu leiden. Das wolle das Landespflegegesetz aber gerade verhindern.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum BVerwG nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde erhoben werden.
 

 
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Leitsätze des Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen (16. Senat) vom 14.10.2008 16 A 1409/07
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