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Urteil zur Rechtswidrigkeit der Rücknahme einer Pflegewohngeldbewilligung, wenn ein (möglicher) Schenkungsrückforderunganspruch zum Schonvermögen gehört
Beschreibung
- Gericht:
- OVG Münster (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen), 16.Senat
- Entscheidungsdatum:
- 14.10.2008
- Aktenzeichen
- 16 A 1409/07
- Verfahrensgang:
- vorgehend VG Münster 5. Kammer, 20. März 2007, Az: 5 K 975/05
- Entscheidungserhebliche Normen:
- § 12 Abs. 3 PflegeG NW 2003, § 528 BGB, § 45 SGB 10, § 90 Abs. 3 S. 1 SGB 12, § 91 SGB 12, § 93 SGB 12, § 94 SGB 12
Zusammenfassung
Das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine Heimbewohnerin ihre Tochter, der sie ein großes Geschenk gemacht hatte, nicht auf Rückgabe verklagen muss,
bevor Pflegewohngeld aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird.
Die über 90-jährige Klägerin ist pflegebedürftig und wohnt seit Jahren in einem Pflegewohnheim im Kreis Borken. Ihre Tochter kümmert sich als Betreuerin um sie.
Rund acht Jahre bevor ihre Mutter in das Pflegeheim umzog, erhielt die Tochter das elterliche Hausgrundstück in vorweggenommener Erbfolge geschenkt. Die Mutter sollte aber bis zu ihrem
Tod in dem Haus wohnen bleiben können (lebenslanges Wohnrecht, im Grundbuch eingetragen). Als fest stand, dass die Mutter das Pflegeheim nicht mehr werde verlassen können,
verzichtete sie auf das Wohnrecht, und die Tochter verkaufte das elterliche Hausgrundstück. Die Kosten des Aufenthalts im Pflegeheim sind so hoch, dass die Heimbewohnerin sie nicht
vollständig begleichen kann. Der Kreis Borken weigerte sich jedoch, ihr Pflegewohngeld zu zahlen. Er verlangte von der Mutter, zuerst ihre Tochter auf Zahlung von rund 27.000 €
zu verklagen. So viel sei das Wohnrecht wert gewesen, auf das sie zugunsten ihrer Tochter verzichtet habe. Dieser Verzicht sei ein Geschenk, das sie zunächst zurückfordern müsse.
Die Tochter wandte allerdings ein, dass sie das Haus auf eigene Kosten umfangreich renoviert habe. Das Verwaltungsgericht gab der Heimbewohnerin Recht.
Dieses Urteil hat das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt.
Nach Auffassung des Gerichts muss ein pflegebedürftiger Heimbewohner einen Beschenkten nicht auf Rückgabe des Geschenks verklagen muss, wenn ihm eine Klage nicht zuzumuten ist.
Eine unzumutbare Härte liege vor, wenn der Beschenkte dem Heimbewohner besonders nahe steht. Der Bewohner eines Pflegewohnheims habe in aller Regel nur noch wenige soziale Kontakte
außerhalb des Heims. Besuch erhält er meist nur von seinen Angehörigen oder von engen Freunden. Nicht selten mache er ihnen – auch größere – Geschenke.
Müsste er sie verklagen, um das Geschenk zurückzuerhalten und es zur Bezahlung der Heimkosten einzusetzen, bestünde die Gefahr, dass der Heimbewohner und der Beschenkte sich
entzweien. Unter der Vereinsamung hätte vor allem der Pflegebedürftige zu leiden. Das wolle das Landespflegegesetz aber gerade verhindern.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum BVerwG nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde erhoben werden.
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