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Die Leistungen des Pflegeleistungsergänzungsgesetzes von 100,-- bis maximal 200,-- € im Monat, stehen jedem Menschen
mit eingeschränkter Alltagskompetenz auf Antrag bei seiner zuständigen Pflegekasse und nach Begutachtung durch den
medizinischen Dienst der Krankenkasse zu.
Fälschlicherweise ist die Meinung entstanden, diese Leistungen wären nur für Menschen, die an einer „Demenz“
erkrankt oder in eine Pflegestufe eingestuft sind, verfügbar. Das ist ein Irrtum! Jeder Betroffene, der jemals im Rahmen
eines Einstufungsverfahrens durch die Gutachter der Pflegekasse erfasst wurde, hat Anspruch auf diese Leistungen der Pflegekasse, wenn
erhebliche Einschränkungen der Alltagskompetenz während der Begutachtung festgestellt wurden.
Auch wenn es nicht für eine Einstufung in eine Pflegestufe reicht, weil kein oder nur ein zu geringer Hilfebedarf an
unterstützenden Maßnahmen der Grundpflege (Körperpflege) besteht und es somit nicht zu einer Zahlung von Pflegegeld
durch die Pflegekasse kommt, besteht dennoch der Anspruch auf Leistungen nach dem Pflegeleistungsergänzungsgesetz.
Es lohnt sich somit, gegebenenfalls eine Begutachtung durch die Mitarbeiter des medizinischen Dienstes über die zuständige
Pflegekasse der Krankenkasse zu beantragen, um eine eventuelle Anspruchsberechtigung nach dem Pflegeleistungsergänzungsgesetz
feststellen zu lassen.
Was bedeutet „eingeschränkte Alltagskompetenz“?
In einer dem jeweiligen Alter entsprechenden Entwicklung vom Säugling zum Erwachsenen erwirbt ein Mensch Alltagskompetenzen,
die es ihm ermöglichen, als Erwachsener eigenständig und eigenverantwortlich ohne fremde Hilfe sein Leben zu meistern.
Bereits in der Entwicklungszeit vom Kind zum Erwachsenen werden entsprechend der jeweiligen Entwicklungsstufe auch von Kindern
schon in einem gewissen Umfang, dem jeweiligen Alter entsprechend, gewisse Alltagskompetenzen vorausgesetzt.
Kindern und Jugendlichen, denen es aufgrund angeborener oder erworbener Erkrankungen geistiger,
körperlicher oder psychischer Art nicht möglich ist, diese Alltagskompetenzen durch die
elterlich–erzieherische Begleitung und allgemeine Lernprozesse durch Kindergarten- und Schulaufenthalte
auf Dauer zu erlernen, bleiben langfristig in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt.
Eine anderer Fall ist, dass Kinder oder Erwachsene ihre bereits erworbene Alltagskompetenz aufgrund von Unfall oder schwerer Erkrankung
wieder verlieren. Typisch dafür ist das Krankheitsbild Demenz, auf das – wie oben angemerkt – viele das
Pflegeleistungsergänzungsgesetz beschränkt sehen. Die Symptome treten aber in gleicher oder sehr ähnlicher Form auch bei
Menschen mit anderen Erkrankungen auf, vor allem eben auch bei Menschen im oder nach Wachkoma auf. Viele von ihnen sind somit
dauerhaft und umfassend auf die Hilfe und Unterstützung durch Betreuungspersonen angewiesen. Dieser Personenkreis, Erwachsene,
aber auch schon Kinder, können somit zu den Anspruchsberechtigten dieser Leistungen der Pflegeversicherung zählen!
Unabhängig vom Alter des Betroffenen bedeutet eine dauerhafte, erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenzen für
die pflegenden und betreuenden Angehörigen eine nicht unerhebliche physische wie auch psychische Belastung. Um diesen Menschen jeden
Alters begleitende Hilfen anbieten zu können, wurden die Leistungen für niedrig-schwellige Betreuungsangebote von vormals
470,-- € im Jahr auf nunmehr 1200,-- bis 2400,-- € im Jahr angehoben.
Welche Leistungen werden finanziert?
Dieses Geld wird ausschließlich bereitgestellt, um Betroffenen gegebenenfalls neben Pflege, Therapie und
Eingliederungsmaßnahmen Betreuungsleistungen zukommen zu lassen und unter anderem bei der Pflege durch Angehörige diesen zu
ermöglichen, sich stunden- oder tageweise eine „Aus-Zeit“ zu nehmen.
Einige Beispiele aus dem Leistungsspektrum, die als Einzel- oder Gruppenbetreuungsleistungen angeboten werden können:
Stundenweise Beaufsichtigung und Beschäftigung im Hause, damit die betreuenden Angehörigen auch einmal allein etwas unternehmen können
Bereitstellung einer Begleitperson, wenn Angehörige auf Grund schwerer Erkrankung oder Behinderung des zu Betreuenden einer helfenden Begleitung bedürfen
Vorlese-, Bastel-, Spiel-, Hörspiel- und Filmnachmittage, Spaziergänge und Ausflüge
Gemeinsame Planung und Durchführung von kleinen Festen als Gruppenveranstaltung
Begleitung ins Schwimmbad, ins Kino, in den Tierpark, zum Stadtbummel usw.
Individuelle Patienten bezogene Beratung und Schulung pflegender Angehöriger zur Sinn bringenden Freizeitgestaltung
Diese Auflistung ist mitnichten vollständig oder abschließend. Der Fantasie für die Ausgestaltung von Betreuungsangeboten
und einer sinnvollen Freizeitgestaltung sind keine Grenzen gesetzt.
Bei der Ausgestaltung der Leistungen ist allerdings sorgfältig darauf zu achten, dass dieses Geld nur zweckgebunden für Betreuung
verwendet werden darf. Es darf auf keinen Fall verwendet werden
für die Erbringung pflegerischer Leistungen bei Pflegebedürftigen
als Ersatz für ärztlich verordnete Therapien (Ergotherapie, Logopädie oder Physiotherapie)
es darf auch nicht in Konkurrenz zu bewilligten Maßnahmen der Eingliederung treten
Wer darf / kann diese Leistungen erbringen?
Die Leistungen werden durch ambulante Pflegedienste erbracht, die für die Erbringung ein Betreuungskonzept bei den Pflegekassen eingereicht haben.
Hinweis: Es entsteht in keiner Weise für den zu Betreuenden oder seine Angehörigen durch die Inanspruchnahme dieses Betreuungsangebotes eine Verpflichtung, bei dem Pflegedienst, der diese Betreuungsangebote anbietet, weiterführend pflegerische Leistungen in Anspruch zu nehmen!
Personell erfolgt der Leistungserbringung durch Mitarbeiter von für diese Leistungserbringung zugelassenen Pflegediensten wie z.B.
Krankenschwestern
Pflegehelfer
Zivildienstleistende
Nach Schulung und unter fachlicher Begleitung durch die Fachkräfte des Pflegedienstes können ehrenamtliche Helfer an Betreuungsaufgaben
herangeführt werden. Die Bereitschaft zum Ehrenamt soll somit gestärkt werden.
Wie werden diese Leistungen abgerechnet?
Je nach Qualifikation der eingesetzten Betreuungsperson werden die zu erbringenden Leistungen nach einem festen Stundensatz mit den Angehörigen oder
gesetzlichen Betreuern direkt abgerechnet. Gegen Vorlage der Quittung wird dieses Geld durch die Pflegeversicherung bis zum bewilligten Höchstbetrag zurückerstattet.
Damit niemand finanziell in Vorleistung treten muss, gibt es alternativ auch die Möglichkeit, dass der Pflegedienst durch den zu betreuenden
oder seinen gesetzlichen Vertreter eine Abtretungserklärung erhält und dann anhand eines Leistungsnachweises die erbrachte Leistung direkt mit der Pflegekasse abrechnet.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
Gemäß der gesetzlichen Neuregelung können Personen, die aufgrund demenzbedingter Fähigkeitsstörungen, einer geistigen Behinderung
oder einer psychischen Erkrankung einen erheblichen Betreuungsbedarf haben, bis zu 200,-- € monatlich für Betreuungsangebote in
Anspruch nehmen. Für diesen Leistungsanspruch – das wurde bereits ausgeführt – muss keine Pflegestufe vorliegen!
Um Leistungen zu erhalten, müssen allerdings erhebliche Einschränkungen in den Alltagskompetenzen vorliegen. Für die Bewertung,
ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen maßgebend:
Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs (Weglauftendenzen)
Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen
Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
Im situativen Kontext inadäquates Verhalten
Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression
(s. a. Depressionen > Allgemeines) oder Angststörung
Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu
Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführen
Störung des Tag-Nacht-Rhythmus
Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen
Ausgeprägt labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.
Bei jeder Begutachtung des medizinischen Dienstes werden im Formulargutachten die Einschränkungen der Alltagskompetenz durch den Gutachter
erfasst. Sowohl die Begutachteten selbst wie auch stellvertretend die pflegenden Angehörigen oder Betreuer haben das Recht, jederzeit Einblick in das Gutachten
des MDK zu erhalten. Dieses muss auf Antrag von der zuständigen Pflegekasse der Krankenkasse zugesandt werden.
Höhe der zu bewilligenden Leistungen
Für den Betreuungsbetrag gibt es 2 Kategorien:
Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter des MDK bei der Begutachtung wenigstens in 2 Bereichen,
davon mindestens einmal aus den Bereichen 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellt.
In diesem Fall erhält der Betroffene den Grundbetrag von maximal 100,- € monatlich.
Die Alltagskompetenz ist in erhöhtem Maße eingeschränkt, wenn der Gutachter des MDK bei der Begutachtung wenigstens in 2 Bereichen,
davon mindestens einmal aus den Bereichen 1 bis 9 und zusätzlich in mindestens einem der Bereiche 1 bis 5, 9 oder 11 dauerhafte und regelmäßige
Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellt.
In diesem Fall erhält der Betroffene den erhöhten Betrag von maximal 200,- € monatlich.
Wie finde ich den passenden Anbieter?
Rufen sie bei Ihrer Krankenkasse an! Alle Anbieter ergänzender Pflegeleistungen sind bei den Pflegekassen der Krankenkassen gelistet.
Sollte es in Ihrer Nähe ein Pflegeberatungsbüro oder einen Pflegestützpunkt geben, werden auch diese Institutionen Ihnen anhand eines Verzeichnisses die Anbieter benennen können.
Informieren Sie sich bei mehreren Anbietern über das angebotene Leistungsspektrum.
Monika Hamester, Pflegedienst "Ihr Pflegedienst" Sirksfelde 2008 |